Anstellungskonditionen.
Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die Eckdaten unserer Anstellungskonditionen. Die Basis unserer Arbeitsverträge ist ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV). Der GAV wurde sozialpartnerschaftlich mit den Personalverbänden ausgehandelt. Er ist seit 1. Januar 2005 in Kraft und wird laufend weiterentwickelt.
Weitere Informationen: Gesamtarbeitsvertrag
Für die meisten Aufgabengebiete gilt eine Jahresarbeitszeit - Ausnahmen betreffen z.B. Lehrkräfte und Mitarbeitende mit Dienstplänen, wie die Polizei - bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42:40 Stunden. Diese beinhaltet die sogenannte Vorholzeit (≠ Ferien oder Gleitzeit). Dank dieser Vorholzeit bleiben die Büros am Nachmittag des 24. Dezembers und an den Werktagen zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen; Die Mitarbeitenden haben dank der Jahresarbeitszeit bei der Gestaltung ihres Arbeitsalltags viel Spielraum und können flexibel auf betriebliche und private Bedürfnisse reagieren. Im Gespräch mit Vorgesetzten und dem Team wird bei der Arbeitszeiteinteilung für alle Bedürfnisse eine optimale Lösung gesucht.
Mobile Arbeit bietet Vorteile für den Betrieb wie auch für die Mitarbeitenden. Dazu müssen wir die unterschiedlichen Bedürfnisse unserer Mitarbeitenden erkennen, und unsere Mitarbeitenden müssen die betrieblichen Erfordernisse verstehen. Erfolgt diese Abstimmung zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden – immer wieder auch agil – bietet unsere Infrastruktur gute Voraussetzungen für mobiles Arbeiten. Die Rahmenbedingungen sind in der Weisung «Mobile Arbeit» definiert.
Unser Lohnsystem basiert auf analytischen Arbeitsbewertungen. So stellen wir sicher, dass in der ganzen Verwaltung für gleiche Arbeit auch der gleiche Lohn bezahlt wird. Bestätigt wurden wir durch die Lohngleichheitsüberprüfung.
Die Löhne setzen sich aus drei Komponenten zusammen:
- dem funktionsabhängigen Grundlohn
- dem von der Berufsbiografie abhängigen Erfahrungsanteil (Erfahrungszuschlag)
- und bei guter Leistung ein Bonus.
Die Lohnfortzahlungen bei Krankheit und Unfall sind unterschiedlich für Mitarbeitende im befristeten und unbefristeten Anstellungsverhältnis, sowie für Anstellungsverhältnisse während und ausserhalb der Probezeit.
Als Grundsatz bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gilt: Sie erhalten im Krankheitsfall oder nach einem Unfall zwölf Monate den vollen Lohn. Nach einem Jahr enden die Lohnfortzahlung und damit auch das Arbeitsverhältnis im Umfang der Arbeitsunfähigkeit. Bei fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit haben Sie grundsätzlich ein weiteres Jahr Anspruch auf Taggeldleistungen, 80 % des im letzten Jahr der Anstellung ausgerichteten durchschnittlichen Bruttomonatslohnes.
Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr richtet sich nach dem Lebensalter:
- 25 Tage bis zum 20. Altersjahr
- 23 Tage vom 21. bis 49. Altersjahr
- 25 Tage vom 50. bis zum 59. Altersjahr
- 30 Tage ab dem 60. Altersjahr
Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert bei unbefristeter Anstellung 16 Wochen bzw. bei einer befristeten Anstellung im 1. und 2. Dienstjahr 14 Wochen. Während dieser Zeit erhalten Sie 100 % Ihres Lohnes.
Väter erhalten bei der Geburt eines Kindes einen Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. Der Urlaub kann innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden, am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Während dieser Zeit erhalten Sie 100 % des Lohnes.
Der bezahlte Urlaub für die Notfall-Betreuung eines erkrankten oder verunfallten Familienmitglieds (eigene Kinder, Eltern, Ehe- oder Lebenspartner bzw. –partnerin) beträgt die benötigte Zeit bis eine andere Betreuungsmöglichkeit organisiert ist, jedoch höchstens drei Tage pro Fall und maximal 10 Tage pro Kalenderjahr. Einzig die Notfall-Betreuung der eigenen Kinder unterliegt nicht der jährlichen Obergrenze von 10 Tagen pro Kalenderjahr.
Müssen Eltern die Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen oder einschränken, erhalten beide Elternteile gemeinsam von ihren Arbeitgebern maximal vierzehn Wochen bezahlter Urlaub – beim Kanton Solothurn zum vollen Lohn. Der Urlaub kann zwischen den Eltern frei aufgeteilt und am Stück oder tageweise innerhalb von 18 Monaten bezogen werden.
Wir beteiligen uns für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr an den Betreuungskosten für die familienergänzende Kinderbetreuung. Der monatliche Beitrag bei einem 100 %-Pensum beträgt 300 Franken pro Kind.
Es gibt nationale, kantonale und regionale Frei- und Feiertage, sowie allfällige Patroziniumsfeste in den Gemeinden (z.B. St. Urs und Viktor in der Stadt Solothurn, unten nicht aufgeführt).
Neujahr | 1. Januar |
Berchtoldstag | 2. Januar |
Fasnachtsdienstag | Nachmittag frei |
Karfreitag | |
Ostermontag | |
Tag der Arbeit | 1. Mai - Nachmittag frei |
Auffahrt | |
Pfingstmontag | |
Fronleichnam | gilt nicht im Bucheggberg |
Nationalfeiertag | 1. August |
Maria Himmelfahrt | 15. August - gilt nicht im Bucheggberg |
Allerheiligen | 1. November - gilt nicht im Bucheggberg |
Weihnachten | 25. Dezember |
Stephanstag | 26. Dezember |
Silvester | 31. Dezember |
Versichert sind unsere Mitarbeitenden bei der selbständigen, öffentlich-rechtlichen «Pensionskasse Kanton Solothurn» (PKSO). Für die Leistungsberechnung gilt das Beitragsprimat. Die Versicherungspflicht für die Risikoversicherung beginnt mit dem 18. Altersjahr und ab dem 25. Altersjahr setzt das Altersparen ein. Die Eintrittsschwelle in die PKSO liegt bei einem Jahreslohn von 22'050 Franken. Alle Vorsorgeleistungen des Vorsorgeplans 1 finden Sie im Vorsorgereglement Gesetz und Reglemente - Über die PKSO - Kanton Solothurn. Auf der Internetseite der PKSO pkso.ch finden Sie weitere Informationen.